current language
Newsroom verfügbar in folgenden Sprachen:
oder wählen Sie Ihr TÜV Rheinland Land / Ihre Region aus:

TÜV Rheinland: Verbandkästen in Unternehmen nach neuer Norm ergänzen

TÜV Rheinland Presse | 29.03.2022

DIN-Normen: Pflichtinhalt angepasst / Ergänzungssets für Erste-Hilfe-Material im Unternehmen nutzen / Kfz-Verbandkästen schon jetzt mit Masken nachrüsten / Erste-Hilfe-Material auf Gefährdungen abstimmen

Ab dem 1. Mai 2022 müssen der kleine Verbandkasten C (DIN 13157) und der große Verbandkasten E (DIN 13169) in Unternehmen neuen Anforderungen genügen. Der Pflichtinhalt an Verband- und Pflastermaterial ist an die Realität in den Unternehmen angepasst worden: Dazu sind Wundschnellverband, Fingerkuppenverband, Fingerverband und die Pflasterstrips in den Größen 7,2 x 1,9 Zentimeter beziehungsweise 7,2 x 2,5 Zentimeter um ein Drittel aufgestockt worden. Neu hinzugekommen sind in beiden Verbandkästen zudem Hautreinigungstücher und Gesichtsmasken, die mindestens der DIN EN 14683 für OP-Masken entsprechen müssen. „Trotz der Änderung der Normen können bestehende Verbandkästen weiterverwendet werden. Ihr Inhalt sollte jedoch bis Ende April entsprechend angepasst werden, wozu die meisten Hersteller Ergänzungssets anbieten“, betont Andreas Kaulen, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Anlass für die Ergänzung kann beispielsweise die nächste regelmäßige Überprüfung der Verbandkästen sein. Unabhängig davon, dass die Erste-Hilfe-Materialien nach einem Notfall aufgefüllt werden müssen, sollten sie auch regelmäßig überprüft werden. Einzelne Pflaster werden oft nicht nachgelegt und eine an den Verbrauch angepasste Kontrolle sorgt dafür, dass die Kästen immer ausreichend gefüllt sind.

Erste-Hilfe-Material muss der Gefährdung im Unternehmen entsprechen

Unternehmer sind laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die zur ersten Hilfe notwendigen Maßnahmen zu treffen. Laut der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 gelten folgende Mindestvorgaben für Unternehmen: In Verwaltungen und im Handel ist bei bis zu 50 Mitarbeitenden ein kleiner Verbandkasten vorgeschrieben, bei mehr Beschäftigten ein großer oder zwei kleine. In produzierenden Unternehmen ist für bis zu 20 Mitarbeitende ein kleiner Verbandkasten ausreichend, darüber ein großer und dann je 100 Beschäftigten ein weiterer großer Verbandkasten. „Wichtig ist auch beim Erste-Hilfe-Material die Gefährdungsbeurteilung. Wird im Unternehmen beispielsweise mit Gefahrstoffen umgegangen, reicht ein Verbandkasten meist nicht aus. Es müssen auch auf die Gefahrstoffe abgestimmte Materialien bereitgehalten werden, um bei Unfällen mit Chemikalien schnell reagieren zu können. Und natürlich müssen die Ersthelfer im Umgang mit diesen speziellen Erste-Hilfe-Materialien geschult sein“, erläutert Kaulen.

Maskenpflicht für Kfz-Verbandkästen

Im Februar 2022 wurde auch die DIN-Norm für Verbandkästen in Fahrzeugen überarbeitet. Sie wird im Februar 2023 verpflichtend, mit Blick auf die Corona-Pandemie ist es aber schon jetzt sinnvoll, die Änderung umzusetzen und zwei Gesichtsmasken zu ergänzen. Diese müssen mindestens der DIN EN 14683 für OP-Masken entsprechen. „Ebenso wie die Handschuhe sollen die nun neu in den Kfz-Verbandkasten aufgenommenen Masken sowohl die Helfenden als auch Unfallopfer vor einer Infektion schützen. Das gilt nicht nur für den Schutz vor SARS-CoV-2, sondern auch für andere, über die Atemwege übertragbare Erkrankungen. So sinkt die Hemmschwelle, im Ernstfall rasch erste Hilfe zu leisten“, erklärt Kaulen.

Umfassende Informationen zur Arbeitssicherheit finden sich unter www.tuv.com/arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

pdf Pressemeldung als PDF 160 KB Download
jpg Foto als JPG 410 KB Download

Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:

Pressestelle TÜV Rheinland

Pressestelle TÜV Rheinland

Sie haben Fragen zum Thema oder benötigen weitere Informationen?
Kontaktieren Sie uns:
+49 221 806-2148

Kontakt